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Artikel 45 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

ABSCHNITT V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 45

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Dieses Abkommen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht Ansprüche durch Gewährung einer Pauschalzahlung oder durch Kapitalzahlung abgegolten sind.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 werden Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit des Versicherten oder wegen seines Wohnortes im Gebiet eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, in dem sich der zuständige Träger befindet, geruht haben, auf Antrag des Berechtigten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt oder wieder gewährt.

(5) Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellte Pensionen oder Renten werden über Antrag des Berechtigten nach den Bestimmungen dieses Abkommens neu festgestellt.

(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu gewähren, ohne daß dem Berechtigten Bestimmungen in den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen entgegengehalten werden können.

(7) Wird der im Absatz 4 oder Absatz 5 bezeichnete Antrag nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen, soweit der Anspruch nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu gewähren, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates anwendbar sind.

(8) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 5, daß die Summe der nach diesem Abkommen für denselben Versicherungsfall errechneten Leistungen geringer ist als der Betrag der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zustehenden Leistung, so hat der in Betracht kommende Träger seine Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden Beträgen, als Teilleistung zu gewähren.

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