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Artikel 44 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 44

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:

  1. a) Jede der Parteien bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Partei, die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
  2. b) Wenn eine Partei innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann die andere Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung einer Partei vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
  3. c) Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

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