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Artikel 41 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 41

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Stellen können die Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung ihres Staates leisten, wobei für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend ist, der bei der Übermittlung der Leistung zugrunde gelegt wurde.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

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