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Artikel 21 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

B. VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÖSTERREICHISCHEN TRÄGER

Artikel 21

Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 19 und 20 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. 1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung werden ausschließlich österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt.
  2. 2. Als nach den belgischen Rechtsvorschriften erworbene Versicherungszeiten gelten Zeiten, die der erstmaligen Feststellung einer belgischen Pension zugrunde gelegt werden oder zugrunde zu legen wären.
  3. 3. Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.
  4. 4. Bei der Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 gilt folgendes:
  1. a) Belgische Versicherungszeiten sind ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen.
  2. b) Sich deckende Versicherungszeiten sind mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
  3. c) Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich aus den in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten gebildet.
  4. d) Beiträge zur Höherversicherung sowie der knappschaftliche Leistungszuschlag bleiben außer Ansatz.
  1. 5. Bei der Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 litera c gilt folgendes:
  1. a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
  2. b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen Teilpension innerhalb der anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen. Bestünde hingegen allein auf Grund der nach österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten Anspruch auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem dieser Pension entsprechenden Ausmaß, es sei denn, daß nach den belgischen Rechtsvorschriften eine Erhöhung der Pension wegen Hilflosigkeit gewährt wird.
  1. 6. Der nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet worden sind oder als zur Höherversicherung entrichtet gelten, um den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und um die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
  2. 7. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so werden von den belgischen Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen belgischen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
  3. 8. Sonderzahlungen aus der österreichischen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 23 ist entsprechend anzuwenden.

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