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Artikel 15 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 15

Verleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten einer Person je einen Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so finden ausschließlich die Rechtsvorschriften Anwendung, die im Gebiet des Vertragsstaates gelten, in dem die Entbindung stattgefunden hat; hierbei sind, soweit erforderlich, die Zeiten im Sinne des Artikels 12 zusammenzurechnen.

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