Rechtsunwirksame Vereinbarungen
§ 248.
Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Hinterbliebenen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)