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§ 247 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Ersatzzeiten

§ 247.

Die in der Zeit zwischen dem 12. März 1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich der reichsrechtlichen Sozialversicherung außerhalb des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegten Zeiten der im § 116 Abs. 7 erster Satz angegebenen Art sind nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 116 Abs. 7 erster Satz dann als Ersatzzeiten anzusehen, wenn der Versicherte unmittelbar vor dem 13. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat und zu den Personen gehört, die gemäß § 1, § 2 oder § 2a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 276/1949

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098758

alte Dokumentnummer

N6197846625L

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