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§ 234 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Weiterversicherung

§ 234.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1978 auf Grund der bisherigen Vorschriften in der Krankenversicherung freiwillig versichert sind, gelten als freiwillig Versicherte im Sinne des § 8 bzw. des § 9 bzw. des § 10.

(2) Personen, die am 31. Dezember 1978 auf Grund der bisherigen Vorschriften in der Pensionsversicherung freiwillig versichert sind, gelten als freiwillig Versicherte im Sinne des § 12 mit der Maßgabe, daß in der Selbstversicherung gemäß § 191 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes die für Dezember 1978 in Geltung gestandene Beitragsgrundlage der Selbstversicherung als letzte Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung im Sinne des § 33 Abs. 1 gilt. Der für die Zeit vor dem 1. Jänner 1970 bzw. für die Zeit vor dem 1. Juni 1975 bescheidmäßig zuerkannte Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen Pensionsversicherung gilt nicht als Wegfall der Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung; das gleiche gilt hinsichtlich eines für die Zeit vor dem 1. Juni 1975 bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung, ungeachtet dessen gemäß Art. II Abs. 6 der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 447/1969, das Recht auf Weiterversicherung nach den bisherigen Vorschriften zugestanden ist.

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