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Artikel 76 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 76

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie das Vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen mit den dazugehörigen Zusatzprotokollen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083928

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