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Artikel 59 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Abschnitt 1

Familienbeihilfen

Artikel 59

(1) Für die Anwendung dieses Artikels und des Artikels 60 bezeichnet der Ausdruck „Kinder“ innerhalb der nach den Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates vorgesehenen Grenzen

  1. a) eheliche, für ehelich erklärte, anerkannte nichteheliche und an Kindes Statt angenommene Kinder sowie verwaiste Enkel des Leistungsempfängers,
  2. b) eheliche, für ehelich erklärte, anerkannte nichteheliche und an Kindes Statt angenommene Kinder sowie verwaiste Enkel des Ehegatten des Leistungsempfängers, wenn sie in dessen Haushalt im Gebiet eines Vertragsstaates leben.

(2) Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, haben für Kinder, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen oder erzogen werden, Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als ob die Kinder dort wohnten oder erzogen würden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 kann der Betrag der Familienbeihilfen mit dem Betrag der Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates begrenzt werden, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden.

(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 werden für den Vergleich der Beträge der Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der beiden in Betracht kommenden Vertragsstaaten alle Kinder des Leistungsempfängers berücksichtigt. Sind nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden, die Familienbeihilfen für verschiedene Gruppen von Leistungsempfängern verschieden hoch, so werden die Beträge berücksichtigt, die zu zahlen wären, wenn für den Leistungsempfänger diese Rechtsvorschriften gälten.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für einen in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Arbeitnehmer hinsichtlich der Kinder, die ihn in das Gebiet des Vertragsstaates begleiten, in das er entsandt wird.

(6) Die Familienbeihilfen werden auch dann nach den für den Leistungsempfänger geltenden Rechtsvorschriften gewährt, wenn die natürliche oder juristische Person, der sie zu zahlen sind, im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnt oder sich befindet.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083911

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