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Artikel 58 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 58

(1) Die Anwendung der Abschnitte 1 und 2 dieses Kapitels hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab, die auch entsprechende Sonderregelungen enthalten können.

(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 bestimmen insbesondere

  1. a) die Personengruppen, für welche die Artikel 59 bis 62 gelten,
  2. b) das Verfahren zur Vermeidung des Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art,
  3. c) die Aufrechterhaltung der auf Grund von Abkommen über Soziale Sicherheit erworbenen Leistungsansprüche.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083910

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