KAPITEL 4
Tod (Sterbegelder)
Artikel 49
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruches auf Sterbegeld von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruches auf Sterbegeld von der Zurücklegung von Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Wohnzeiten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40083901
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