Artikel 48
(1) Der zuständige Träger erstattet die Kosten der nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 für seine Rechnung gewährten Sachleistungen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbaren das Verfahren für die Erstattung nach Absatz 1.
(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40083900
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