Artikel 18
(1) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten können zugunsten der in Betracht kommenden Personen einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 14 bis 17 vorsehen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 wird, soweit nötig, von einem Antrag der in Betracht kommenden Erwerbstätigen und gegebenenfalls ihrer Arbeitgeber abhängig gemacht. Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften gelten, entscheidet über den Antrag und stellt fest, daß diese Rechtsvorschriften für die in Betracht kommenden Erwerbstätigen nicht mehr gelten, so dass auf sie künftig die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates angewandt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40083870
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