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Artikel 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Artikel 6

Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich von jeder Änderung der Höhe einer Leistung, soweit die Änderung nicht Folge einer laufenden allgemeinen Anpassung ist, zu unterrichten.

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