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Artikel 1 Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

(2) In dieser Verordnung werden die im Artikel 16 des Abkommens genannten Träger als „aushelfender Träger“ bezeichnet.

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