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Artikel 12 Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Kapitel 4 – Arbeitslosigkeit

Artikel 12

In den Fällen des Artikels 18 des Abkommens hat der in Betracht kommende Träger auf Verlangen eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten auszustellen, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates zurückgelegt wurden.

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