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Artikel 11 Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Artikel 11

In Durchführung des Artikels 16 Absatz 5 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

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