vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds

§ 4

(1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.

(2) Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 10 Abs. 4 und 5 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte