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§ 39 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1974

§ 39

Der Betriebsinhaber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage in Abzug zu bringen und bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen. § 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

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