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§ 14 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1974

§ 14

Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die §§ 30, 32 zweiter und dritter Satz, 33 und 37 gelten sinngemäß.

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