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§ 11 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

2. ABSCHNITT

Auflösung des Betriebsratsfonds Voraussetzungen

§ 11

Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1, 4 und 4a) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.

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