Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates
§ 15h.
Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat seine Mitteilungspflicht gemäß § 13 wahrzunehmen; diese erstreckt sich über die in dieser Bestimmung angeführten Gegenstände hinaus auch auf gemäß § 15d Abs. 2 allenfalls unbesetzt bleibende Sitze im Aufsichtsrat.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
10008331
Dokumentnummer
NOR40198921
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