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§ 14 AufsichtsratsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Auskunftspflicht der Gesellschaft

§ 14

Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet, dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) alle zur Durchführung der Entsendung oder Abberufung der Arbeitnehmervertreter erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Vorstand hat insbesondere jede auf Beschluß der Hauptversammlung beruhende Änderung der Zahl der von der Hauptversammlung zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) schriftlich mitzuteilen.

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