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§ 60 BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.

Briefliche Stimmabgabe

§ 60.

Auf die briefliche Stimmabgabe sind die §§ 5 und 22 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 3 anzufertigen und Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096933

alte Dokumentnummer

N6197420646L

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