Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Briefliche Stimmabgabe
§ 60.
Auf die briefliche Stimmabgabe sind die §§ 5 und 22 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 3 anzufertigen und Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096933
alte Dokumentnummer
N6197420646L
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