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§ 58 BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.

Wahlkundmachung

§ 58.

Auf die Wahlkundmachung ist § 19 sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 51 Abs. 2 hat die Wahlkundmachung überdies zu enthalten:

  1. 1. die Bestimmung, daß nach der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen sind, wobei die Wahlvorschläge nur von Angehörigen der eigenen Gruppe unterfertigt werden können, sowie
  2. 2. die Vorschrift, daß der Wähler seine Stimme gültig nur für einen der für seine Gruppe zugelassenen Wahlvorschläge abgeben kann.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096930

alte Dokumentnummer

N6197420643L

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