Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
§ 3.
(1) Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder ohne Einfluß.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR40138849
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)