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§ 2 BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

§ 2.

(1) In den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben mit

5 bis

9 Arbeitnehmern eine Person;

 

10 bis

19 Arbeitnehmern

2 Mitglieder;

20 bis

50 Arbeitnehmern

3 Mitglieder;

51 bis

100 Arbeitnehmern

4 Mitglieder;

101 bis

200 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

201 bis

300 Arbeitnehmern

6 Mitglieder;

301 bis

400 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

401 bis

500 Arbeitnehmern

8 Mitglieder;

501 bis

600 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

601 bis

700 Arbeitnehmern

10 Mitglieder;

701 bis

800 Arbeitnehmern

11 Mitglieder;

801 bis

900 Arbeitnehmern

12 Mitglieder;

901 bis

1000 Arbeitnehmern

13 Mitglieder;

1001 bis

1400 Arbeitnehmern

14 Mitglieder;

1401 bis

1800 Arbeitnehmern

15 Mitglieder;

1801 bis

2200 Arbeitnehmern

16 Mitglieder;

     

für je weitere 400 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 400 werden für voll gerechnet.

(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten und, sofern die §§ 133, 134 und 134b ArbVG zur Anwendung kommen, auch für andere Arbeitnehmergruppen getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Arbeitnehmergruppe nach der Zahl der Arbeitnehmer der betreffenden Gruppe.

(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 30) zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096868

alte Dokumentnummer

N6197420581L

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