Kapitel 2
Pensionsversicherung
Artikel 5
(1) Angestellte haben nach Maßgabe der folgenden Absätze das Recht, der Pensionsversicherung der Angestellten nach dem ASVG beizutreten.
(2) Das Recht nach Absatz 1 ist binnen drei Monaten ab Beginn der Tätigkeit beim CERN bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten schriftlich geltend zu machen.
(3) Die Versicherung nach Absatz 1 beginnt mit dem Tage des Beginnes der Tätigkeit und endet mit dem Ende der Tätigkeit beim CERN.
(4) Die Versicherung nach Absatz 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
(5) Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung nach Absatz 1 die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG betreffend die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zur Gänze zu entrichten.
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