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Artikel 5 Soziale Sicherheit (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Kapitel 2

Pensionsversicherung

Artikel 5

(1) Angestellte haben nach Maßgabe der folgenden Absätze das Recht, der Pensionsversicherung der Angestellten nach dem ASVG beizutreten.

(2) Das Recht nach Absatz 1 ist binnen drei Monaten ab Beginn der Tätigkeit beim CERN bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten schriftlich geltend zu machen.

(3) Die Versicherung nach Absatz 1 beginnt mit dem Tage des Beginnes der Tätigkeit und endet mit dem Ende der Tätigkeit beim CERN.

(4) Die Versicherung nach Absatz 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

(5) Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung nach Absatz 1 die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG betreffend die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zur Gänze zu entrichten.

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