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Artikel 19 Soziale Sicherheit (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1974

Artikel 19

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, es sei denn, daß es drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.

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