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§ 9 VOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Anträge auf Hilfeleistungen und ihre Erledigung

§ 9.

(1) Anträge auf Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt der Antrag bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist er unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.

(2) Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.

  1. (3a) 1. Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 361/1975, folgende ermittelte personenbezogene Daten dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der beantragten Hilfeleistungen, der Ausschlussgründe und des Überganges von Ersatzansprüchen gemäß §§ 1, 2, 8 und 12 zu übermitteln:
  1. a) Personen- und Adressdaten des antragstellenden Opfers, der Verdächtigen, Beschuldigten oder Zeugen der jeweiligen Tathandlung, deren Aussagen für die Beurteilung der Straftat nach § 1 Abs. 1 VOG notwendig sind,
  2. b) Daten betreffend die Opfereigenschaft, nämlich Bezeichnung, Ort und Zeitraum der Gewaltausübung,
  3. c) Gesundheitsdaten des Opfers und
  4. d) Daten über eine strafrechtliche Verurteilung in Zusammenhang mit der beantragten Hilfeleistung.
  1. 2. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten gemäß Z 1 erfolgt auf Anforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und setzt voraus, dass diese für das Verfahren unbedingt erforderlich sind, weil ansonsten keine oder keine vorzeitige Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche erfolgen könnte. Nach Übermittlung von personenbezogenen Daten von Staatsanwaltschaften und Gerichten ist einer weiteren Anforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu entsprechen, sofern aufgrund des Standes des Strafverfahrens bei der ersten Übermittlung noch nicht alle Daten nach Z 1 lit. a bis d übermittelt werden konnten.

(4) Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Opfers nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(5) Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen zu treffen. Zugriffs- wie auch Leserechte auf die von den Staatsanwaltschaften und Gerichten übermittelte personenbezogenen Daten sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu gestalten und nur im zu bearbeitenden Einzelfall zulässig. Die Daten sind nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der beantragten Hilfeleistungen, der Ausschlussgründe und des Überganges von Ersatzansprüchen gemäß §§ 1, 2, 8 und 12 nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Die BRZ GmbH hat als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40263640

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