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§ 15j VOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2017

Einmalzahlung

§ 15j.

(1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.

(2) Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40189101

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