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Artikel 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1983

Artikel 7

Gewährung von Geldleistungen

Für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens sind die Geldleistungen direkt vom Träger des zuständigen Staates nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zu gewähren. In diesem Fall ist Artikel 6 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

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