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Artikel 30 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1983

Artikel 30

Berufskrankheiten

(1) Stellt der zuständige Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, daß der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen seiner Rechtsvorschriften nicht erfüllen, so gilt folgendes:

  1. a) Der genannte Träger hat die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen sowie eine Abschrift der nachstehenden Mitteilung unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Staates, in dessen Gebiet der Betroffene vorher eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende Berufskrankheit hätte verursachen können, zu übermitteln.
  2. b) Er hat gleichzeitig dem Betreffenden seine Entscheidung über die Ablehnung mitzuteilen, wobei er insbesondere die für das Entstehen des Leistungsanspruches fehlenden Voraussetzungen sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsmittelfristen sowie die Übermittlung der Anzeige an den Träger des anderen Staates anzugeben hat.

(2) Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung seitens des zuständigen Trägers des Staates, in dessen Gebiet der Betroffene zuletzt jene Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit hätte hervorrufen können, hat dieser Träger den Träger des anderen Staates zu unterrichten und ihm in der Folge die endgültige Entscheidung mitzuteilen.

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