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Artikel 28 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 28

Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit

(1) Für die Durchführung des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem zuständigen Träger alle Auskünfte über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu erteilen, die zu einem Zeitpunkt eingetreten waren, zu dem er noch den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterlag, ohne Rücksicht auf die durch diese Fälle verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit.

(2) Der zuständige Träger hat nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die durch diese früheren Fälle verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen.

(3) Der zuständige Träger kann bei dem früher zuständig gewesenen Träger alle Auskünfte anfordern, die er für notwendig erachtet.

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