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Artikel 26 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 26

Anzeigen, Nachforschungen und Informationsaustausch zwischen den Trägern

(1) Ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, die im anderen als dem zuständigen Staat eintritt, ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, gegebenenfalls unbeschadet jeglicher in dem Vertragsstaat, in dem sich der Unfall oder die Berufskrankheit ereignet hat, geltenden rechtlichen Vorschriften, anzuzeigen; diese Vorschriften bleiben voll anwendbar. Diese Anzeige ist an den zuständigen Träger zu richten, dem Träger des Aufenthaltsortes ist eine Abschrift zu übermitteln.

(2) Der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist, hat dem zuständigen Träger zwei Ausfertigungen der im Gebiet dieses Staates ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen zu übermitteln und auf dessen Verlangen alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Sind bei einem Wegunfall im Gebiet des anderen als des zuständigen Staates Nachforschungen im Gebiet des ersten Staates erforderlich, so kann der zuständige Träger zu diesem Zweck einen Beauftragten benennen; der zuständige Träger hat die Behörden dieses Staates davon zu unterrichten. Diese Behörden haben den Beauftragten insbesondere durch Beistellung einer Person, die ihm bei der Einsichtnahme in die Protokolle und sonstigen Unterlagen über den Unfall behilflich ist, zu unterstützen.

(4) Nach Beendigung der Behandlung ist dem zuständigen Träger ein ausführlicher Bericht mit den ärztlichen Bescheinigungen über die Dauerfolgen des Unfalls oder der Berufskrankheit, insbesondere über den derzeitigen Zustand des Betroffenen sowie über die Heilung oder die Konsolidierung der Schäden zu übermitteln. Die Honorare hiefür sind vom Träger des Wohnortes nach dem von diesem Träger anzuwendenden Tarif zu Lasten des zuständigen Trägers zu zahlen.

(5) Der zuständige Träger hat auf Verlangen den Träger des Wohnortes von der Entscheidung, mit welcher der Tag der Heilung oder der Konsolidierung der Schäden festgelegt wird, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung betreffend die Zuerkennung einer Rente zu unterrichten.

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