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Artikel 23 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 23

Statistiken

Zwecks Unterrichtung der Verbindungsstellen haben die leistungspflichtigen Träger jedes der Vertragsstaaten den Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 22 vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln.

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