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Artikel 22 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 22

Zahlung von Pensionen oder Renten

Die leistungspflichtigen Träger haben Pensionen oder Renten bei Alter oder Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen, die der leistungspflichtige Träger auf Grund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden hat.

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