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Artikel 21 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 21

Verfahren betreffend Hinterbliebenenpensionen aus dem Bergbausystem

(1) Das in den Artikeln 18 bis 20 vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Ansprüche gilt auch für das nach den in beiden Vertragsstaaten für Dienstnehmer im Bergbau vorgesehene Sondersystem hinsichtlich der Witwenpensionen und Leistungen an Waisen.

(2) Im Falle einer Witwe, deren Ehemann nach Feststellung seines Pensionsanspruches nach dem französischen System der Sozialen Sicherheit im Bergbau gestorben ist, hat jedoch der französische Träger, an den der Antrag gerichtet ist, von sich aus die Entscheidung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu treffen und anschließend zwei Ausfertigungen des Formblattes nach Eintragung der von ihm getroffenen Entscheidung dem österreichischen Träger zu übermitteln. Dieser hat eine Ausfertigung dieses Formblattes nach Eintragung der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften getroffenen Entscheidung zurückzusenden.

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