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Artikel 17 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 17

Umwandlung von Invaliditätspensionen

(1) Wird eine Invaliditätspension nach Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens in eine Alterspension umgewandelt, so sind gegebenenfalls für die Feststellung des nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten geschuldeten Betrages die Bestimmungen des Kapitels 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Gesamtbetrag der dem Betreffenden aus den Versicherungen der beiden Vertragsstaaten bei Alter gebührenden Leistungen geringer als der Betrag der Invaliditätspension, so ist zu Lasten des Trägers, der diese Pension festgestellt hat, ein entsprechender Unterschiedsbetrag zu gewähren.

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