Artikel 14
Feststellung des Grades der Invalidität
Der zuständige Träger hat bei der Feststellung des Grades der Invalidität die vom Träger des anderen Vertragsstaates erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte zu (berücksichtigen. Der erste Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl und unter den nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen untersuchen zu lassen.
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