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Artikel 14 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 14

Feststellung des Grades der Invalidität

Der zuständige Träger hat bei der Feststellung des Grades der Invalidität die vom Träger des anderen Vertragsstaates erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte zu (berücksichtigen. Der erste Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl und unter den nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen untersuchen zu lassen.

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