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§ 3 Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 3

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die in § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Grundzüge des Straf- und Strafprozeßrechtes, des Jugendgerichtsgesetzes sowie die für den Strafvollzug, die Anhaltung in Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige und für die Bewährungshilfe maßgebenden Vorschriften;
  2. 2. Grundzüge der Kriminologie;
  3. 3. Grundzüge des Familienrechtes, des Sozialrechtes und des Sozialversicherungsrechtes;
  4. 4. Grundzüge der Soziologie;
  5. 5. Methoden und Praxis der Sozialarbeit;
  6. 6. Grundzüge der Psychologie und Pädagogik, soweit sie für die Sozialarbeit von Bedeutung sind;
  7. 7. Grundzüge der Psychiatrie, soweit sie für die Sozialarbeit von Bedeutung sind.

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