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§ 2 Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 2

(1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber ohne fremde Hilfe zwei in den Wirkungsbereich des gehobenen sozialen Betreuungsdienstes (Anstaltsfürsorge, Bewährungshilfe) fallende Aufgaben auszuarbeiten. Sie sind aus dem Verwendungsgebiet des Prüfungswerbers auszuwählen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.

(3) Durch die schriftliche Arbeit hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er sich mit der Sozialarbeit vertraut gemacht hat und die bei seiner Tätigkeit anfallenden schriftlichen Arbeiten besorgen kann.

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