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§ 16 Kälteanlagenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Probe vor Inbetriebnahme

§ 16

Kälteanlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme am Aufstellungsort von einer hiezu befugten, fachkundigen Person einer Probe auf Dichtheit und auf das Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen beim Überschreiten des festgelegten höchsten Betriebsdruckes unterzogen werden.

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