Artikel 3
DAS RECHT AUF SICHERE UND GESUNDE ARBEITSBEDINGUNGEN
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:
1. Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften zu erlassen;
2. Überwachungsmaßnahmen zur Durchführung dieser Vorschriften anzuordnen;
3. die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in geeigneten Fällen bei Maßnahmen zu Rate zu ziehen, die auf eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit gerichtet sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)