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Artikel 32 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 32

VERHÄLTNIS ZWISCHEN DER CHARTA UND DEM INNERSTAATLICHEN RECHT SOWIE DEN INTERNATIONALEN ABKOMMEN

Die Bestimmungen dieser Charta lassen geltende oder in Zukunft in Kraft tretende Bestimmungen des innerstaatlichen Rechtes oder zwei- und mehrseitige Verträge, Übereinkommen und Abkommen unberührt, die den geschützten Personen eine günstigere Behandlung einräumen.

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