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Artikel 18 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 18

DAS RECHT AUF AUSÜBUNG EINER ERWERBSTÄTIGKEIT IM HOHEITSGEBIET DER ANDEREN VERTRAGSPARTEIEN

Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. bestehende Vorschriften großzügig anzuwenden;

2. bestehende Formvorschriften zu vereinfachen und Verwaltungsgebühren und andere von ausländischen Arbeitnehmern oder ihren Arbeitgebern zu entrichtende Abgaben zu ermäßigen oder aufzuheben;

3. Vorschriften über die Regelung der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer einzeln oder gemeinschaftlich zu liberalisieren;

und anerkennen:

4. das Recht ihrer Staatsangehörigen, das Land zu verlassen, um im Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

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