Artikel VII
§ 12
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, jedes Bundesministerium insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel VII
§ 12
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, jedes Bundesministerium insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.
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