vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 50 PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1967

§ 50.

Der Dienststellenwahlausschuß hat die Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Bediensteten dieser Dienststelle.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12095328

alte Dokumentnummer

N61967103380

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)