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§ 40 PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.1975

§ 40.

Der Zentralwahlausschuß (§ 18 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete vertritt, aus fünf Mitgliedern. Vertritt der Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, vertritt er mehr als 8000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12097714

alte Dokumentnummer

N61975109490

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